Sie möchten ein Schutzgebiet befahren, welches normalerweise eine Zufahrt verbietet? Dann können Sie unter Angabe der Gründe eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Wenn eine Verordnung über ein Natur- oder Landschaftsschutzgebiet ein Befahrensverbot enthält, Sie dieses jedoch befahren wollen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beziehungsweise Erlaubnis bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragen.
Das Befahren von Schutzgebieten außerhalb zugelassener Wege bedarf in der Regel eine Erlaubnis.
Wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde in der Verwaltung Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Naturschutzbehörden
Es sind keine Fristen zu beachten.
Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach dem Gebührenverzeichnis Landespflege
Im schriftlichen Antrag sind in der Regel Angaben beizufügen wie:
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)
Der Rechtsbehelf richtet sich nach dem Verwaltungsferfahrensgesetz.
Es ist ein formloser schriftlicher Antrag erforderlich.
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung
Fax: 06571 14-2500
Web: www.bernkastel-wittlich.de/kreisverwaltung/fachbereiche/verkehr-und-zulassung/