Raumordnungsverfahren und vereinfachte raumordnerische Prüfung sind Instrumente zur Sicherung der Raumordnung.
Sie dienen dazu die Raumverträglichkeit eines Vorhabens zu prüfen. Durch das Raumordnungsverfahren wird vor der Genehmigung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen festgestellt, ob diese mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen. Zudem wird geprüft wie diese Planungen und Maßnahmen aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können
Vereinfachte raumordnerische Prüfungen können für Planungen und Maßnahmen vorgenommen werden, die zwar raumbedeutsam sind, bei denen aber die Durchführung eines umfassenden Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich ist. Damit wird einerseits eine raumordnerische Prüfung sichergestellt, andererseits kann der Umfang der Untersuchungen auf das notwendige Maß beschränkt werden. Wesentliches Merkmal ist vor allem die kürzere Verfahrensdauer (3 Monate).
Das Raumordnungsverfahren dient der Überprüfung und Abstimmung von raumbedeutsamen Vorhaben vor dem Genehmigungsverfahren.
Nähere Informationen erhalten Sie
Ministerium des Innern und für Sport
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Landesplanungsbehörde (in Abhängigkeit von den räumlichen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme; in den meisten Fällen obere Landesplanungsbehörde)
Raumbedeutsamkeit und überörtliche Bedeutung der Planung oder Maßnahme
Über die Bedingung, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist das Raumordnungsverfahren innerhalb von 6 Monaten abzuschließen, eine vereinfachte raumordnerische Prüfung innerhalb von 3 Monaten.
Die Gebühren sind abhängig von der Herstellungskosten des Vorhabens.
Alle für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen, mindestens
§§ 15 Raumordnungsgesetz (ROG)
§§ 16 Raumordnungsgesetz (ROG)
Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Landesplanungsgesetz
§§ 17 Landesplanungsgesetz (LPlG)
§§ 18 Landesplanungsgesetz (LPlG)
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