Bei berechtigtem Interesse erhalten Sie über das zentrale Schuldnerverzeichnis Auskunft über einzelne Einträge und können auch Ihre eigenen Datensätze einsehen.
Das zentrale Vollstreckungsgericht des Landes, in dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Eintragung wohnte oder seinen Sitz hatte.
Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder:
Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen, können Sie an jedem Amtsgericht elektronisch Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis nehmen.
Vollstreckungsportal der Länder
Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen Sie nur für den von Ihnen angegebenen Zweck verwenden. Auskunft kann erteilt werden:
Einträge in das Schuldnerverzeichnis werden von Amts wegen nach drei Jahren gelöscht. Die Löschung kann auch vorzeitig erfolgen, wenn der Eintragungsgrund nicht mehr besteht.
Der Abruf von Schuldnerdaten ist für nicht gebührenbefreite Stellen kostenpflichtig. Es entstehen die in den Landesjustizkostengesetzen festgelegten Gebühren.
§ 882f Zivilprozessordnung (ZPO)
Die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden nach dem 1. Januar 2013 für eine Übergangszeit weiter fortgeführt. Eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung erfolgt nicht.
Eintragungen nach altem Recht können Sie über das jeweils örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ermitteln.