Wenn der Arbeitsplatz eines berufstätigen schwerbehinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen mit einer technischen Arbeitshilfe ausgerüstet, umgestaltet beziehungsweise ausgestattet werden muss, kann das Integrationsamt an den schwerbehinderte Menschen oder an seinen Arbeitsgeber Zuschüsse zur behinderungsgerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes zahlen.
Wenden Sie sich bitte an das in Ihrem Wohnort zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Integrationsamt für die Bereiche Mainz, Koblenz, Trier und Landau.
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Integrationsamt.
Eine Leistung erfolgt nicht, wenn ein Rehabilitationsträger zur Leistung verpflichtet ist.
Antragstellung vor Inanspruchnahme der Leistung.
Keine.
Formloser Antrag, Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit.
§ 19 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
§ 26 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden.
Eine Vielzahl von Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung unter:
Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
Arbeitsagentur, Rentenversicherung, gegebenenfalls Berufsgenossenschaften.
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Trier
Moltkestraße 19
54292 Trier
Tel.: +49 651 1447-0
Fax: +49 651 1447-253
E-Mail: poststelle-tr@lsjv.rlp.de
Web: lsjv.rlp.de/de/startseite/