Für die Veranstaltung eines anderen Spiel ist die Erlaubnis nach 33 d Abs. 1 Satz 1 oder § 60 a Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, wenn das Spiel den Anforderungen der Anlage zu § 5a der Spielverordnung entspricht und der Gewinn in Waren besteht.
In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest, ob die Voraussetzungen zur Erlaubnisfreiheit erfüllt sind.
In Zweifelsfällen sollte spätestens 6 Wochen vor der geplanten Veranstaltung eine Anfrage beim Bundes-, beziehungsweise bei dem zuständigen Landeskriminalamt erfolgen.
Link zu § 5a Spielverordnung i.V.m. der dazugehörigen Anlage
Wenden Sie sich bitte an das Bundeskriminalamt beziehungsweise das zuständige Landeskriminalamt.
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Valenciaplatz 1-7
55118 Mainz
Tel.: +49 6131 65-0
Fax: +49 6131 65-2480
E-Mail: LKA.Presse@polizei.rlp.de
Web: www.polizei.rlp.de/landeskriminalamt