Wassergefährdende Stoffe: gewerblicher Umgang - Anzeige
Wassergefährdende Stoffe: gewerblicher Umgang - Anzeige
Beschreibung
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. die Lagerung von Heizöl, Benzin, Gülle) stellen aufgrund des Gefährdungspotenzials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar. Daher fordert der Gesetzgeber eine Anzeige entsprechender Tätigkeiten. Wer
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder Rohrfernleitungsanlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetz betreiben oder stilllegen will,
- wassergefährdende Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,
hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige untere Wasserbehörde. Das sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung und die Verwaltung der kreisfreien Stadt.
Fristen
Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer behördlichen Zulassung, insbesondere einer Planfeststellung, Genehmigung, oder Erlaubnis, so ist eine Anzeige nicht erforderlich. In diesen Fällen wird die jeweils zuständige Behörde die zuständige Wasserbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens beteiligen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden.
Kosten
Wird die angezeigte Maßnahme untersagt, oder werden Anordnungen zum Gewässerschutz erlassen, können je nach Aufwand Gebühren in einem Rahmen zwischen 10,00 € und 370,00 € anfallen. - Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten - (Besonderes Gebührenverzeichnis, Lfd. Nr. 11.3.5)
Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten mit Anlage (Besondere Gebührenverzeichnis)
erforderliche Unterlagen
Pläne und technische Beschreibungen der Anlage. Ausführliche Angaben finden Sie im Internet.
Rechtsgrundlage
Landeswassergesetz
§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Rechtsbehelf
Gegen eine Untersagung der Maßnahme oder gegen Anordnungen durch die Wasserbehörde: Widerspruch, Klage vor den Verwaltungsgerichten
Weitere Informationen
Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.
Unterstützende Institutionen
Die Regionalstellen Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Koblenz, Montabaur, Trier) beziehungsweise Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Kaiserslautern, Mainz, Neustadt a.d.W.).
Auf deren Internetseiten stehen Ihnen die Planungshinweise „Antragsunterlagen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ und weitere Informationen zu verschiedenen Anlagenarten zur Verfügung:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 22 - Bauen und Umwelt)
Frau Anja Licht-Lautwein 
Tel.: 06571 14-2431
Fax: 06571 14-42431
E-Mail: Anja.Licht-Lautwein@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 5
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 22 - Bauen und Umwelt)
Herr Keith Philipp Surlemont 
Tel.: 06571 14-2185
Fax: 06571 14-42185
E-Mail: Philipp.Surlemont@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 5