Unter bestimmten Voraussetzungen können ehemalige SteuerberaterInnen und Steuerbevollmächtigte wiederbestellt werden.
Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können unter bestimmten Voraussetzungen wiederbestellt werden.
Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können unter bestimmten Voraussetzungen wiederbestellt werden.
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Die Wiederbestellung müssen Sie schriftlich bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragen.
Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, gibt Ihnen die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz nähere Auskunft.
Neben der bestandenen Steuerberaterprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung (oder der Befreiung von der Steuerberaterprüfung) entscheidet Ihre persönliche Eignung darüber, ob Sie für die Tätigkeit wiederbestellt werden.
In das Verfahren der Wiederbestellung wird auch die Steuerberaterkammer eingebunden, der Sie zum Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der Bestellung angehörten.
Als Steuerberater oder Steuerberaterin können Sie wiederbestellt werden, wenn
Sie können die Fristen bei der zuständigen Steuerberaterkammer erfragen.
Für das Verfahren fallen Kosten in Höhe von 150,00 Euro an.
Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, einen Kammerbeitrag zu zahlen.
§ 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 40 - 48 Steuerberatergesetz (StBerG)
§ 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Gegen die Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater ist die Klage vor dem Finanzgericht in Rheinland-Pfalz möglich.
Antragsformulare der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz
Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de