Das Studium der Medizin schließt eine staatliche Prüfung ein.
Für die Zulassung zu der Prüfung müssen Sie sich schriftlich anmelden.
Der Nachweis über den bestandenen zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Arzt oder Ärztin.
Für die Zulassung zu der Prüfung müssen Sie sich schriftlich anmelden.
Der Nachweis über den bestandenen zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Arzt oder Ärztin.
Die Prüfungen werden vor einer staatlichen Prüfungskommission (Prüfungsausschuss) abgelegt.
Die Zulassung zur Ärztlichen Prüfung müssen Sie schriftlich beantragen.
Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Ihrer Anmeldung müssen Sie unter anderem beilegen:
Weitere Unterlagen sind gegebenenfalls in den Antragsformularen genannt.
§ 10 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
Die ärztliche Ausbildung umfasst
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate.
Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren abgelegt.
Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von vier Jahren einschließlich eines Praktischen Jahres nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegt.
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
Tel.: +49 6131 967-0
Fax: +49 6131 967-310
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