Einbaupflicht von Rauchwarnmeldern

Wohnungen müssen in den Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.  


Beschreibung

Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Seit dem 12. Juli 2012 müssen auch Bestandswohnungen nachgerüstet sein.

Näheres ergibt sich aus den:

Fragen und Antworten zur Rauchwarnmelderpflicht (herausgegeben vom Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Stand 4. Dezember 2020)



Zuständigkeit

Für Auskünfte steht Ihnen die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

Untere Bauaufsichtsbehörden



Rechtsgrundlage

§ 44 Abs. 7 LBauO




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

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Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 22 - Team Bauen


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