Wenn Sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen eine Transportleistung benötigen, dann übernimmt Ihre Krankenkasse in vielen Fällen die Fahrkosten.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung medizinisch erforderlich sind. Dies umfasst Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung, Rettungsfahrten und Krankentransporte.Rettungsfahrten werden bei lebensbedrohlichen oder sonstiger Erste Hilfe erfordernden schweren Erkrankungen durchgeführt.
Krankentransporte umfassen Fahrten bei anderen Erkrankungen, die der Begleitung durch medizinisches Personal oder der besonderen Ausstattung eines Krankenwagens bedürfen beispielsweise liegende Transporte.
Krankenfahrten beinhaltet jede andere Fahrt einer erkrankten Person, z.B. mit einem Taxi.
HINWEIS: Verwechseln Sie Krankentransport nicht mit "Krankenwagen alarmieren", den Sie in einem akuten Notfall bestellen.
Als Krankentransportleistungen gelten grundsätzlich alle aus medizinischen Gründen erforderlichen Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Rettungsfahrten. Hierfür werden die Fahrkosten im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen von den Krankenkassen übernommen.
Wenden Sie sich wegen eines möglichen Anspruchs auf Kostenübernahme der Krankentransportkosten frühzeitig an Ihre Krankenkasse.
Wenn Sie oder ein/e Angehörige/r im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen eine Transportleistung benötigen, übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten bei
Bitte beachten Sie, dass Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Genehmigungspflichtige Verordnungen müssen der Krankenkasse frühzeitig vorgelegt werden. Dauer und Umfang (z.B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt. Transportleistungen, die Sie ohne Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse veranlassen, müssen Sie im Zweifelsfall auch selbst bezahlen.
Vor der ambulanten Behandlung muss die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden.
Die vollständige oder teilweise Übernahme der entstehenden Kosten hängt von den Bedingungen des Einzelfalls ab.
Wenn ein Arzt die medizinische Notwendigkeit des Transportes bescheinigt ("Verordnung zum Krankentransport"), werden die Kosten in der Regel bis auf einen geringen Eigenanteil von mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro (grundsätzlich gilt 10 Prozent des Fahrpreises) von den Krankenkassen übernommen.
Verordnung zur Krankenbeförderung
§ 60 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 61 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
Es besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung Ihrer Krankenkasse einzulegen.
Ein Anspruch auf Fahrten zur ambulanten Behandlung sowie vor- und nachstationärer Krankenhausbehandlung einschließlich dem ambulanten Operieren kann bewilligt werden, wenn dadurch stationäre Behandlungen vermieden beziehungsweise verkürzt werden oder diese nicht ausführbar sind. Ansonsten können Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel Dialysebehandlungen, Chemotherapie) übernommen werden.