Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen (kommunalen) Behörden gehen Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern nach, die Lebensmittel, Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakwären betreffen, z.B. bei Abweichungen in Geruch, Aussehen, Geschmack, Brauchbarkeit, Kennzeichnung oder bei Störungen des Wohlbefindens.
Die Behörden nehmen aufgrund der Verbraucherbeschwerden gegebenenfalls Betriebskontrollen vor. Das Landesuntersuchungsamt untersucht und bewertet in diesem Zusammenhang genommene Proben. Die örtlich zuständige Behörde informiert den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin über das Ergebnis.
Örtlich zuständige Behörde.
Schriftliche Beschwerde bei der örtlich zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung einreichen, gegebenenfalls Betriebskontrolle und Probennahme und - untersuchung; Bescheid an den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin.
Keine, aber grundsätzlich gilt: je zeitnäher, umso besser.
Hängt von den zu veranlassenden Maßnahmen und den gegebenenfalls zu untersuchenden Proben ab.
Angabe über den Gegenstand der Beschwerde, Ort und Zeit des Kaufs des Gegenstandes, Angaben über Reste, die Verpackung, eine Quittung; gegebenenfalls eine Benennung des behandelnden Arztes.
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
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