Das Asylbewerberleistungsgesetz stellt auf Antrag den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie Bedarfe zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sicher, sofern die Antragsberechtigte Person nicht in der Lage ist, dies aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Des Weiteren werden erforderliche Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erbracht. Sofern die Kommune der Rahmenvereinbarung des Landes Rheinland-Pfalz nicht beigetreten ist, stellt sie eigene Behandlungsscheine für eine Kranken- oder zahnärztliche Behandlung aus und rechnet diese auch direkt mit dem Leistungserbringer ab.
Der Antrag muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltung oder kreisfreien Stadt (Sozialamt) eingereicht werden. Dies kann zunächst formlos erfolgen. In einigen Landkreisen ist die Aufgabe auf nachgeordnete Dienststellen wie z.B. Verbandsgemeinden übertragen.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen beantragt werden.
Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem
Leistungen können erst ab Antragstellung erbracht werden.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Keine - Die Beantragung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist gebührenfrei.
Den Umfang der benötigten Unterlagen legt die zuständige Leistungsbehörde aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls fest.
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
§ 264 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 25 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 71a des Asylgesetzes (AsylG)
§ 2 Landesaufnahmegesetz (LAufnG)
Anträge/Formulare erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Leistungsbehörde. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag.
Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz ist in Rheinland-Pfalz den Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten den Stadtverwaltungen als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung übertragen.
Anwendungshinweise zum AsylbLG des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz sind abrufbar unter nachfolgendem Link:
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen
Tel.: 06571 14-1030
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: info@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Tel.: 06571 14-2237
Fax: 06571 14-42237
E-Mail: Christoph.Steffens@Bernkastel-Wittlich.de
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