Der Beruf des Beamten im Verwaltungsdienst ist an Berufsqualifikationen gebunden. Für das notwendige Anerkennungsverfahren müssen Sie einen Antrag stellen.
Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen
Beamtinnen und Beamte nehmen hoheitliche Aufgaben in der staatlichen und kommunalen Verwaltung war. Der Beruf des Beamten im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen ist landesrechtlich reglementiert. Das heißt, die Aufnahme und Ausübung des Berufs ist an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden. Ein Anerkennungsverfahren ist deshalb zwingend erforderlich.
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Beamte im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt nach den Festlegungen im rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetz und in der Laufbahnverordnung.
Für andere Verwaltungsberufe, die nicht im Beamtenverhältnis ausgeübt werden, wie z.B. Verwaltungsfachangestellte oder Kaufleute für Büromanagement, ist ein Anerkennungsverfahren nicht erforderlich um in der öffentlichen Verwaltung arbeiten zu können.
Den Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Beamtin oder Beamter im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen können Sie formlos schriftlich oder per E-Mail bei folgenden Stellen stellen:
Ministerium des Innern und für Sport
E-Mail: ausbildung@mdi.rlp.de
Berufsqualifikationsnachweise oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung für die Fachrichtung, die der erworbenen Qualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen
Die zuständige Behörde prüft, ob die Qualifikationsnachweise mit einer Befähigung für eine angestrebte Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Fachrichtung sowie einem Einstiegsamt zu und stellt fest, ob sie ein inhaltliches Defizit aufweisen. Dabei wird auch geprüft, ob ein mögliches Defizit durch anderweitig erworbene Kompetenzen ausgeglichen werden kann.
Wird ein Defizit festgestellt, wird die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers von einer bestandenen Eignungsprüfung oder der erfolgreichen Teilnahme an einem Anpassungslehrgang abhängig gemacht.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
1 - 3 Monate.
Es fallen keine Gebühren an.
Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache, sonstige Unterlagen mit einer Übersetzung in deutscher Sprache zu übermitteln.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Ausländische Berufsausbildungsabschlüsse Anerkennung
IQ Landesnetzwerk Rheinland-Pfalz
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Schillerplatz 3-5
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-3595
E-Mail: poststelle@mdi.rlp.de
Web: mdi.rlp.de/de/startseite/