Sie wollen als staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in tätig werden? Dann müssen Sie sich anerkennen lassen.
Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen
Erteilung des sogenannten „Befähigungsnachweises“ über die Befähigung zur chemischen Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Voraussetzung, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen zu dürfen, wenn die Voraussetzungen hierfür nach den landesrechtlichen Regelungen erfüllt sind.
Dies schließt auch die Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts mit ein, wenn es um die Prüfung und Anerkennung von Hochschuldiplomen und berufspraktischen Ausbildungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten geht.
Zuständige Stelle ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde, das Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten.
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
Der Beruf "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" ist in Deutschland reglementiert. Wer in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung arbeiten und die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ führen will, braucht eine Erlaubnis. Um diese Erlaubnis zu bekommen, ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation erforderlich. Hierfür können Bürger/in eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einen Antrag stellen.
Der Antrag für das Anerkennungsverfahren wird bei der zuständigen Stelle gestellt. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen auf Basis der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen auf Gleichwertigkeit. Es wird geprüft, ob die (im Falle eines Antrags aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz) ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht.
Einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Befähigungsnachweises hat, wer
Es gibt keine Fristen.
Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, dauert das Verfahren maximal vier Monate.
Für die Bearbeitung des Antrags wird (je nach Zeitaufwand) eine Gebühr in Höhe von bis zu 250 € berechnet.
Der Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Ausbildung wird formlos schriftlich gestellt. Mit dem Antrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
Fremdsprachige Unterlagen müssen zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung beigefügt werden. Die Übersetzung muss durch eine/n in Deutschland öffentlich bestellte/n und allgemein beeidigte/n Übersetzer/in erfolgt sein.
IQ Landesnetzwerk Rheinland-Pfalz
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-4646
E-Mail: poststelle@mkuem.rlp.de
Web: mkuem.rlp.de/de/startseite/