Wenn Sie in Deutschland als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt aus der EU/EWR/Schweiz sind und hier arbeiten wollen, brauchen Sie eine Anerkennung Ihrer Weiterbildungsqualifikationen.
Wenn Sie eine ausländische Fachzahnarztbezeichnung aus einem anderen Land der EU/EWR oder Schweiz haben und in Deutschland als Fachzahnärztin/-zahnarzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Fachzahnarztqualifikation durch die zuständige Zahnärztekammer. Nur dann darf diese Fachzahnarztbezeichnung in Deutschland verwendet werden.
Bitte wenden Sie sich an die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz.
Die Zuständigkeit obliegt der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz.
Den Antrag auf Anerkennung der Fachzahnarztqualifikation müssen Sie schriftlich, sonst formlos bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz einreichen.
Wenn Sie als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Vertragsstaats einen Ausbildungsnachweis für eine Fachzahnarztweiterbildung besitzen, wird der Abschluss nach der Richtlinie 2005 /36 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen automatisch anerkannt und Sie erhalten auf Antrag das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung.
Die gegenseitig anzuerkennenden Ausbildungsnachweise (Fachzahnarztbezeichnungen) sind dem Anhang V der Richtlinie 2005/36 /EG zu entnehmen.
Die Anerkennung Ihrer Fachzahnarztqualifikation und die Tätigkeit als Fachzahnärztin/Fachzahnarzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation/Berufserlaubnis in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Zahnärztin/Zahnarzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation/Berufserlaubnis erhalten haben (Informationen unter: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-Aufgaben/arbeit/akademische-heilberufe/approbationen-und-berufserlaubnisse/). Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Fachzahnarzt-Qualifikation beantragen.
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Fachzahnarzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Innerhalb eines Monats nach Antragsstellung teilt die zuständige Zahnärztekammer mit, wenn Unterlagen fehlen.
Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.
Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal einen Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.
Für die Anerkennung fallen gegebenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Für die Beschaffung notwendiger Dokumente können weitere Kosten bei anderen Stellen entstehen.
Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.
Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
Netzwerk "Integration durch Qualifizierung (IQ)"
Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
Langenbeckstraße 2
55131 Mainz
Tel.: +49 6131 961366-0
Fax: +49 6131 96136-89
E-Mail: geschaeftsstelle@lzk.de
Web: www.lzk-rheinland-pfalz.de