Sie wollen einen Betreuungsverein betreiben? Dann müssen Sie diesen anerkennen lassen.
Wenn Sie einen Betreuungsverein betreiben wollen, dessen Mitarbeiter Menschen aufgrund gerichtlicher Anordnung betreuen und rechtlich vertreten, benötigen dieser Verein eine staatliche Anerkennung.
Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
Darüber hinaus muss der Verein von Personen geleitet werden, die nach ihrer Persönlichkeit, Ausbildung oder Berufserfahrung hierzu geeignet sind, und die in keinem Abhängigkeitsverhältnis und in keiner anderen engen Beziehung zu einer Einrichtung stehen, in der durch den Verein oder Mitglieder des Vereins betreute Menschen untergebracht sind.
Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
Ein rechtsfähiger Betreuungsverein benötigt eine staatliche Anerkennung.
An das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als überörtliche Betreuungsbehörde.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
§ 1908f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 3 Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (AGBtR)
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
Tel.: +49 6131 967-0
Fax: +49 6131 967-310
E-Mail: poststelle-mz@lsjv.rlp.de
Web: lsjv.rlp.de/de/startseite/