Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.
Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
Eine rechtliche Betreuung wird bestellt, wenn die Betroffenen ihre Angelegenheiten nicht eigenständig erledigen können.
Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren in Rechnung, die sich nach dem Wert seines Nettovermögens richten.
§1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§1901 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB
§1902 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht
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