Jeder, der mit wassergefährdenden Stoffen umgeht oder diese transportiert, hat das Austreten dieser Stoffe in nicht nur unerheblicher Menge der zuständigen Stelle zu melden, wenn diese Stoffe in den Boden, die Kanalisation oder in Gewässer gelangen oder gelangen können.
Wassergefährdende Eigenschaften haben z.B. Mineralöle, Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Jauche, Gülle und Silagesickersäfte. Ob eine Menge erheblich ist, oder nicht, hängt von den Stoffeigenschaften und der Umgebung (z.B. Wasserschutzgebiet) ab. Wenn Sie unsicher sind, berät Sie die zuständige Stelle.
Ein Austreten wassergefährdender Stoffe muss der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet werden.
Bitte wenden Sie an die untere Wasserbehörde der örtlichen Kreis- oder Stadtverwaltung.
Außerhalb der Dienstzeit ist eine Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle möglich. In Städten nimmt auch die Feuerwehr (112) die Meldung entgegen.
Die zuständige Stelle benötigt möglichst genaue Angaben über
Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
§ 24 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Die untere Wasserbehörde kann Sofort- und Folgemaßnahmen zur Beseitigung der Gewässerverunreinigung anordnen.
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 22 - Bauen und Umwelt
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