Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des eingetragenen Vereins (e.
V.) jederzeit für Dritte feststellbar zu machen. Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt. Auch der Name, der Sitz des Vereins und der Tag der Errichtung der Satzung sind eingetragen.
Den Onlinezugang des gemeinsamen Registerportals der Länder können Sie - sofern Sie über einen Internetzugang verfügen - selbst aufrufen. Ansonsten können Sie sich an das zuständige Registergericht am Amtsgericht wenden.
Die Zuständigkeit liegt bei dem Registergericht beim Amtsgericht und dem gemeinsamen Registerportal der Länder
Die Einsicht in das Vereinsregister ist Jedem gestattet.
Der elektronische Zugang erfolgt bundesweit über das gemeinsame Registerportal der Länder. Hier haben Sie die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern gezielt nach eingetragenen Vereinen zu suchen. Als Ergebnis der Recherche werden regelmäßig verschiedene Dokumente angeboten.
Hinweis: Das Herunterladen der meisten der angebotenen Dokumente ist jedoch gebührenpflichtig und erfordert eine Registrierung als Nutzer.
Sie können das Vereinsregister auch weiterhin während der Geschäftszeiten im Registergericht einsehen und dort gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr einen Ausdruck erstellen lassen.
Gemeinsame Registerportal der Länder
Hinsichtlich der Einsicht in das Vereinsregister sind keine besonderen Voraussetzungen zu beachten. Serviceleistungen wie elektronische Dokumentenabrufe oder die Erteilung von Abschriften sind jedoch zum Teil gebührenpflichtig
Es sind keine Fristen zu beachten, Eine Einsicht beziehungsweise Auskunft kann jederzeit erfolgen.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
§ 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Einsicht in das Vereinsregister)
Der eingetragene Verein (e.V.)