Sie haben Ihre Erbschaft ausgeschlagen und es gibt keine weiteren Erben, die diese antreten? Dann erbt der Staat.
Wenn Sie als Erbe (Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner/in des Verstorbenen) die auf sich zukommende Erbschaft ausschlagen oder auf diese verzichten, erbt der Staat. Als Erbe tritt dieser ebenso ein, wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist.
Der Großteil der Fiskalerbschaften basieren auf Erbausschlagungen aufgrund von Überschuldung.
Wenn sich kein Erbe findet, der die Erbschaft antritt, erbt der Fiskus.
Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Steuern in Koblenz.
Nachdem Sie das Erbe ausgeschlagen oder verzichtet haben, prüft das Nachlassgericht, ob das Land Rheinland-Pfalz berechtigt ist, den Nachlass anzutreten.
Erbberechtigt und für die Abwicklung des Nachlasses zuständig ist das Land, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist kein erbberechtigtes Land feststellbar, erbt der Bund.
Der Staat kann die anfallende Erbschaft nicht ausschlagen, haftet jedoch lediglich beschränkt für Nachlassverbindlichkeiten.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Beim Landesamt für Steuern fallen keine Gebühren an.
§ 1936 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1942 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine Fiskalerbschaft kann auch im Testament des Erblassers veranlasst sein.
Landesamt für Steuern in Koblenz
Landesamt für Steuern (LfSt)
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073 Koblenz
Tel.: +49 261 4932-0
Fax: +49 261 4932-36740
E-Mail: poststelle@lfst.fin-rlp.de
Web: www.lfst-rlp.de