Über den Flächennutzungsplan kann Auskunft verlangt werden.
Eine Veröffentlichung des Flächennutzungsplans ist nicht vorgesehen. Stattdessen wird nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) jedermann das Recht eingeräumt, den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einzusehen und über deren Inhalt Auskunft zu verlangen.
Die Verbandsgemeindeverwaltung, bei verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten die Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung.
§ 6 Abs. 5 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB)
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 22 - Bauen und Umwelt
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