Für die Anerkennung als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Besonders fachkundige und befähigte Personen im Bereich der Beurteilung des Baugrunds und dessen Tragfähigkeit von baulichen Anlagen können sich um die Anerkennung als Sachverständige für Erd- und Grundbau bewerben, um im Baugenehmigungsverfahren im Auftrag des Bauherrn die Richtigkeit der Angaben über den Baugrund prüfen zu können.
Anerkennungsbehörde ist das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde.
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei dem Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Dabei ist auch anzugeben, ob und wie oft ein Anerkennungsverfahren als Sachverständiger für Erd- und Grundbau, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.
Vorlage der Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen. Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung bei dem Beirat, der bei der Bundesingenieurkammer besteht.
Anerkennung und Urkundenüberreichung.
Die Voraussetzungen für die Eintragung sind in der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau im “§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung“ nachzulesen.
Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau
Keine.
Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden (§ 42a Verwaltungsverfahrensgesetz).
Für die Teilnahme am Anerkennungsverfahren fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.2 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 800,00 EUR an; zudem werden die Kosten für die Erstellung des Gutachtens des Beirats, der bei der Bundesingenieurkammer besteht, über die fachliche Eignung gesondert als Auslagen erhoben (Kostenrahmen 2.500,00 EUR).
Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau beizufügen, insbesondere
Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO)
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau ist bei der Anerkennungsbehörde zu stellen. Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 5
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-4331
E-Mail: poststelle@fm.rlp.de
Web: www.fm.rlp.de