Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau in Rheinland-Pfalz tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen.
Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger für Erd- und Grundbau ist an das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger für Erd- und Grundbau hat bei der Anerkennungsbehörde in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) sind der Anzeige beizufügen.
Die Anerkennungsbehörde prüft die Nachweise und bescheinigt, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen des § 2 SEGBauVO erfüllt sind.
Erst nach Vorlage der Bescheinigungen der Anerkennungsbehörde darf die Tätigkeit als Sachverständiger ausgeführt werden.
Um ein Tätigwerden in Rheinland-Pfalz anzeigen zu dürfen, sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) zu erfüllen. Zusätzlich müssen Personen nach § 6 Abs. 3 und Abs. 4 SEGBauVO den Voraussetzungen des § 2 SEGBauVO vergleichbare Anforderungen erfüllen.
Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO)
Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Für Personen nach § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) sind der Anerkennungsbehörde die Nachweise zur Prüfung vorzulegen. Diese prüft die Unterlagen und bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit und die Anerkennungsvoraussetzungen.
Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
Für die Überprüfung der Anzeige fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.5 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 50,00 EUR bis 500,00 EUR an.
Der Anzeige sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 2 und § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) beizufügen.
Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO)
Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO)
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen in Rheinland-Pfalz ist formlos an die Anerkennungsbehörde zu richten.
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 5
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-4331
E-Mail: poststelle@fm.rlp.de
Web: www.fm.rlp.de