Die Eintragung bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz ist Grundlage dafür, die geschützten Berufsbezeichnungen \"Architekt/Architektin\", \"Innenarchitekt/Innenarchitektin\", \"Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin\" und \"Stadtplaner/Stadtplanerin\" zu führen.
Verbunden mit der Mitgliedschaft ist die Bauvorlageberechtigung für Architekten und die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Innenarchitekten gem. § 64 Abs. 2 LBauO.
Für die Eintragung in die Architektenliste ist nicht von Bedeutung, welche Staatsangehörigkeit die antragstellende Person hat.
Haben Sie einen deutschen Hochschulabschluss? Dann informieren Sie sich bitte unter „Architektenliste Eintragung deutscher Antragsteller“.
Haben Sie Ihren Hochschulabschluss im Ausland absolviert, dann informieren Sie sich bitte unter „Architektenliste Eintragung ausländischer Antragsteller“.
Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
Die Voraussetzungen für eine Eintragung sind:
Es sollten mindestens drei Monate zwischen Antragstellung und Aufnahme der geplanten Tätigkeit liegen.
Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.
Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Gebühr: 420,00 EUR
Vorkasse: Nein
Neueintragung je Fachrichtung.
Gebühr: 190,00 EUR
Vorkasse: Nein
je Fachrichtung bei Kammerwechsel.
Welche Unterlagen zur Eintragung benötigt werden, unterscheidet sich u.a. dadurch, ob Sie Ihren Abschluss im Inland oder Ausland erworben haben. Siehe hierzu „Architektenliste Eintragung deutscher Antragsteller“ oder „Architektenliste Eintragung ausländischer Antragsteller“.
Hinweis: Das Architektengesetz enthält sehr differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (z.B. zum Ausbildungsabschluss). Auf dieser Grundlage kann die Architektenkammer neben den genannten Dokumenten weitere Dokumente anfordern (z.B. Nachweis der Staatsangehörigkeit). Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Architektenkammer.
Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetzes (ArchKEintrV RP)
Satzung über die Kosten für das Verfahren zur Eintragung in die Berufsverzeichnisse
Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ebenso die zugehörigen "Hinweise zur Antragstellung" und weitere Informationen.
Antragsformulare im Eintragungsportal
Bei im Ausland absolvierten Hochschulabschlüssen muss zunächst ein Gutachten zur Vergleichbarkeit ausländischer Bildungsabschlüsse eingeholt werden.
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Hindenburgplatz 6
55118 Mainz
Tel.: +49 6131 9960-0
Fax: +49 6131 6149-26
E-Mail: lgs@akrp.de
Web: www.akrp.de/