Hier erhalten Sie Informationen zur Eintragung in die Architektenliste des Landes Rheinland Pfalz beziehungsweise zur Beantragung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Die Eintragung bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz ist Grundlage dafür, die geschützten Berufsbezeichnungen 'Architekt/Architektin', 'Innenarchitekt/Innenarchitektin', 'Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin' und 'Stadtplaner/Stadtplanerin' zu führen. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist die Bauvorlageberechtigung für Architekten und die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Innenarchitekten gem. § 64 Abs. 2 LBauO.
Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
der Nachweis über eine Teilnahme an 8 vom Eintragungsausschuss anerkannten Fortbildungsveranstaltungen (insgesamt 64 Stunden)
Es sollten mindestens drei Monate zwischen Antragstellung und Aufnahme der geplanten Tätigkeit liegen.
Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.
Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Hinweis: Das Architektengesetz enthält sehr differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (z.B. zum Ausbildungsabschluss). Auf dieser Grundlage kann die Architektenkammer neben den genannten Dokumenten weitere Dokumente anfordern (z.B. Nachweis der Staatsangehörigkeit). Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Architektenkammer.
Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetzes (ArchKEintrV RP)
Satzung über die Kosten für das Verfahren zur Eintragung in die Berufsverzeichnisse
§ 64 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ebenso die zugehörigen "Hinweise zur Antragstellung" und weitere Informationen.
Antragsformulare im Eintragungsportal
Bei im Ausland absolvierten Hochschulabschlüssen muss zunächst ein Gutachten zur Vergleichbarkeit ausländischer Bildungsabschlüsse eingeholt werden.
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Hindenburgplatz 6
55118 Mainz
Tel.: +49 6131 9960-0
Fax: +49 6131 6149-26
E-Mail: lgs@akrp.de
Web: www.akrp.de/