Dieser Eintrag vermittelt Ihnen Informationen darüber, welche Anzeigepflichten von Dritter Seite, also nicht zum Kreis der Erwerber gehörenden Personen/Unternehmen in Erbfällen bestehen.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Anzeigepflichten von Personen/Unternehmen in Erbfällen, auch wenn diese nicht zum Kreis der Erwerber gehören.
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz oder im Saarland hatte, ist grundsätzlich das Finanzamt Kusel-Landstuhl örtlich zuständig.
Suche des zuständigen Finanzamtes
Neben dem Erwerber sind auch Dritte (nicht zum Kreis der Erwerber gehörende Personen/Unternehmen) verpflichtet, dem Finanzamt in Erbfällen bestimmte Angaben zu übermitteln.
Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Die vorgenannte Anzeigepflicht betrifft insbesondere Kreditinstitute.
Versicherungsunternehmen haben überdies, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
Von der Anzeige kann abgesehen werden, wenn der Wert des verwahrten Vermögens beziehungsweise der von der Versicherung auszuzahlende Betrag 5.000 EUR nicht übersteigt.
Anzeigepflicht derjenigen, die auf Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben
Diejenigen, die auf Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, haben dem Erbschaftsteuerfinanzamt bei Tod des Inhabers vor einer Umschreibung eine Anzeige zu erstatten.
Von der Anzeige kann abgesehen werden, wenn der Wert der verwahrten Wertpapiere 5.000 EUR nicht übersteigt.
Die Anzeigen sind in der Regel innerhalb eines Monats nachdem der Todesfall dem Verwalter/Verwahrer bekannt geworden ist zu erstatten.
§ 33 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Die Anzeigen sind nach den in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung festgelegten Mustern zu erstatten.
Für die Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sind die Muster 1 und 2 zu beachten.
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Weitere Information zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz.
Fragen und Antworten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Broschüre Steuertipp Erbschaften und Schenkungen
Finanzamt Kusel-Landstuhl
Trierer Straße 46
66869 Kusel
Tel.: +49 6381 9967-0
Fax: +49 6381 9967-21060
E-Mail: poststelle@fa-ku.fin-rlp.de
Web: finanzamt-kusel-landstuhl.fin-rlp.de/