Sie möchten beispielsweise einen Handel mit Pflanzenschutzmittel betreiben? Dann müssen Sie dies schriftlich und vor Tätigkeitsaufnahme anzeigen.
Pflanzenschutzmittel sollen insbesondere angebaute Kulturpflanzen wie Getreide, Kartoffeln, Obst oder Gemüse vor Schädlingen schützen. Der Handel mit Pflanzenschutzmitteln (In-Verkehr-Bringen oder Einfuhr) muss der Behörde angezeigt werden. Diese Anzeige ist sowohl für den Unternehmenssitz als auch für jede Niederlassung, die in Rheinland-Pfalz ansässig ist, getrennt vorzunehmen.
Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.
Sie verfügen über die fachliche Sachkunde und können diese nachweisen.
Die Anzeige ist bereits vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen. Änderungen betreffs der rechtlich geforderten Angaben sind unverzüglich anzuzeigen.
Neben der schriftlichen Anzeige sind nachfolgende Unterlagen einzureichen:
§ 24 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Es ist eine schriftliche Anzeige notwendig
Formblatt der ADD für die Anzeige nach § 24 Abs. 1 PflSchG über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln
Informationsblatt der Aufsichts. und Dienstleistungsdirektion
Leitlinie Internet- und Versandhandel
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Tel.: +49 651 9494-0
Fax: +49 651 9494-170
E-Mail: poststelle@add.rlp.de
Web: add.rlp.de/de/startseite/