Sie wollen gewerblich Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Tätigkeitsaufnahme anzeigen.
Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden wollen oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten wollen. Nicht anzeigepflichtig sind Sie hingegen, wenn es sich bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln um gelegentliche Nachbarschaftshilfe handelt.
Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.
Die Zuständigkeit obliegt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die
Die Tätigkeiten sind vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Anzeige der Tätigkeit ist gebührenfrei.
Auskünfte, welche Ausbildungsabschlüsse anerkannt werden, erteilen die zuständigen Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und Rheinpfalz.
§ 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Die Anzeige erfolgt schriftlich. Nutzen Sie nachstehendes Formblatt.
Weiterführende Informationen zum Thema Pflanzenschutzmittel finden Sie auf der.
Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und Rheinpfalz
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Tel.: +49 651 9494-0
Fax: +49 651 9494-170
E-Mail: poststelle@add.rlp.de
Web: add.rlp.de/de/startseite/
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Referat 42
Deworastraße 8
54290 Trier
Tel.: 0651 9494528
E-Mail: pflanzenschutz@add.rlp.de
Web: www.add.rlp.de