Sie möchten, dass Ihr Testament sicher verwahrt wird? Dann können Sie es beim Nachlassgericht verwahren lassen.
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust.
Notarielle Testamente werden unmittelbar von dem beurkundenden Notar beziehungsweise der beurkundenden Notarin bei dem Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben.
Bitte wenden Sie sich an das Nachlassgericht am Amtsgericht.
Stellen Sie einen formlosen Antrag auf amtliche Verwahrung Ihres Testamentes beim Amtsgericht.
Die Annahme zur Verwahrung der jeweiligen Verfügung von Todes wegen werden vom Rechtspfleger des Amtsgerichts angeordnet und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich durchgeführt. Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Das Gericht ist verpflichtet Ihr Testament oder auch Erbvertrag im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen.
Es handelt sich um eine Verfügung von Todes wegen (Testament).
Keine.
Für die besondere amtliche Verwahrung und die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen fallen Gebühren an.
§§ 2248, 2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
§§ 346 - 351 Familienverfahrensgesetz (FamFG),
§ 34 Beurkundungsgesetz (BeurkG).
Auch Erbverträge können in die besondere amtliche Verwahrung gegeben oder bei der Notarin oder dem Notar verwahrt werden.
Broschüre "Erben und Vererben" des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz