Wenn Sie sich ehrenamtlich in der Jugendarbeit z.B. für internationale Jugendmaßnahmen oder für Begegnungsstätten engagieren wollen, können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen.
Ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätige Personen, die in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, können sich auf Antrag bei ihrem Arbeitgeber für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit freistellen lassen.
Eine Freistellung kann erfolgen, wenn Sie sich im Rahmen einer ehrenamtlich leitenden Tätigkeit in z.B. Zeltlagern, Jugendherbergen, bei Jugendwanderungen, internationalen Jugendmaßnahmen oder Begegnungsstätten engagieren und entsprechend von der Arbeit freistellen lassen wollen.
Sie kann auch erfolgen, wenn Sie Aus- und Fortbildungslehrgänge, Schulungsmaßnahmen oder Fachtagungen besuchen wollen, die zur Vorbereitung der ehrenamtlichen Tätigkeit dienen.
Eine Freistellung ist für bis zu 12 Arbeitstage im Jahr möglich, auch für halbe Tage.
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Freistellung besteht nicht. Das Land gewährt allerdings für jeden vollen Arbeitstag, an dem Sie freigestellt wurden, einen Ausgleich von derzeit bis zu 70 Euro, für halbe Tage entsprechend geringer.
Gemäß dem Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit und der zugehörigen Verwaltungsverordnung kann sich eine in der Jugendarbeit ehrenamtlich tätige Person von mindestens 16 Jahren jährlich an 12 Arbeitstagen zur Ausübung des Ehrenamtes vom Arbeitgeber unbezahlt freistellen lassen. Die Antragstellung erfolgt über den öffentlichen oder anerkannten freien Träger der Jugendhilfe. Das Antragsformular muss dazu mindestens vier Wochen vorher beim Arbeitgeber zur Mitzeichnung vorgelegt werden. Nach der Durchführung der Maßnahme beziehungsweise ehrenamtlichen Tätigkeit muss eben jener Antrag längstens zwei Monate später beim Landesjugendamt eingereicht werden, um eine Erstattung des Verdienstausfalls zu erwirken. Für jeden vollen Arbeitstag, der unbezahlt freigestellt wurde, kann durch das Land ein Ausgleich von derzeit bis zu 70 Euro gezahlt werden. Für halbe Tage erfolgt der Ausgleich entsprechend.
Vor dem Beginn der Maßnahme:
Informationen können über das MFFKI, Abteilung 73, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Abtl. Landesjugendamt oder über den Landesjugendring (LJR) und deren jeweilige Webseiten eingeholt werden
Das Antragsformular geht zunächst an den öffentlichen/freien Träger der Jugendhilfe, welcher die Freistellung im Namen des Antragstellers beim Arbeitgeber beantragt.
Anschließend geht es an den eigenen Arbeitgeber, der die Freistellung bestätigt.
Nach Beendigung der Maßnahme:
Nun wird dasselbe Formular vom Antragsteller ergänzt und an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Abtl. Landesjugendamt weitergeleitet. Dort wird der Antrag geprüft und gegebenenfalls die Aufwandsentschädigung ausgezahlt.
Das Antragsformular zur Freistellung muss mindestens vier Wochen vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit beim Arbeitgeber vorgelegt werden.
Nach Beendigung der Maßnahme muss der Antrag nach spätestens zwei Monaten beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Landesjugendamt eingegangen sein, um eine Erstattung des Verdienstausfalls zu erwirken.
Es fallen keine Gebühren an.
Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001 (GVBl. S. 731)
Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (VV-Ehrenamt)
Der Rechtsbehelf wird im Rahmen des Bescheids an den Antragsteller zugesandt.
Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall
Informationen zum ehrenamtlichen Engagement in der Jugendarbeit
Angaben zur Jugendförderung durch das Landesjugendamt
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
Tel.: +49 6131 967-0
Fax: +49 6131 967-310
E-Mail: poststelle-mz@lsjv.rlp.de
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