Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären.
Besteht der Nachlass aus mehr Vermögen als Verbindlichkeiten, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/eine Nachlasspflegerin ein.
Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Besteht der Nachlass aus mehr Vermögen als Verbindlichkeiten, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/ eine Nachlasspflegerin ein. Dieser/ diese sichert und verwaltet den Nachlass und sucht nach Angehörigen.
Können trotz aller Bemühungen keine Blutsverwandten ermittelt werden, oder nehmen die Erben das Erbe nicht an, fällt der Nachlass an den Staat. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn ein Erbe/eine Erbin ermittelt ist oder kein Fürsorgebedürfnis mehr besteht. Beispielsweise, weil der Nachlass bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt wurde.
Das örtlich zuständige Nachlassgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
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Keine
Die Bearbeitung des Antrags erfolgt wegen seiner Eilbedürftigkeit unmittelbar.
Die Kosten des Verfahrens einer Nachlasspflegschaft trägt der Erbe/die Erbin. Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist kostenfrei.
Für die Nachlasspflegschaft wird eine Jahresgebühr gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällig. Sie beträgt 10 Euro je angefangene 5.000 Euro Nachlasswert, mindestens jedoch 200 Euro.
Zudem erhält der/die vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger/in eine Vergütung. Die Höhe wird individuell vereinbart.
§ 8 GNotKG - Fälligkeit der Kosten
Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft kann formlos gestellt werden.
§ 1984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§§ 1960 ff BGB - Sicherung des Nachlasses
Überschuldeter Nachlass
Wenn jemand verstirbt und einen überschuldeten Nachlass hinterlässt, wird keine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für einen Schuldenausgleich bei Gläubigern zu sorgen.
Der Staat bezahlt keine Nachlassverbindlichkeiten und kommt auch nicht für Kosten auf, die Gläubigern entstehen.