Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen.
Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, ohne dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss.
Soweit es nicht nur um die Eintragung selbst (etwa die Existenz eines entsprechenden Ehevertrages) geht, sondern auch um deren genauen Inhalt, bedarf es der Einsichtnahme in die Registerakten, für die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist
Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen beziehungsweise eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..
Keine
§ 1563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1412 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1357 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Keine