Wenn Sie einen Immissionsschutzbeauftragten neu bestellt oder abberufen haben oder sich in seinem Aufgabenbereich Änderungen ergeben haben, müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen haben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
erforderlich ist.
Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die der Betreiber einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte.
Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Immissionsschutzbeauftragte, die
neu bestellt
abberufen wurden
oder sich Änderungen im Aufgabenbereich ergaben
sofortige Anzeige bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde notwendig.
Bitte wenden Sien sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd. Oder als Betrieb des Bergrechts an das Landesamt für Geologie und Bergbau.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Landesamt für Geologie und Bergbau
Immissionsschutzbehörden der Länder
In Rheinland-Pfalz sind dies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd sowie das Landesamt für Geologie und Bergbau für Betriebe des Bergrechts.
Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Immissionsschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 53 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 55 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Tel.: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de
Web: www.sgdnord.rlp.de/