Steuerberater als Vertreter bestellen

Sollten Sie als SteuerberaterIn oder Steuerbevollmächtigte/-r länger als einen Monat daran gehindert sein, Ihren Beruf auszuüben, müssen Sie einen allgemeinen Vertreter bestellen.  


Beschreibung

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben. Die Bestellung ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.

Auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den Vertreter.

Der Vertreter muss ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein.

Die Steuerberaterkammer kann den Vertreter unter bestimmten Voraussetzungen auch von Amts wegen bestellen (öffentlich-rechtliche Vertreterbestellung).



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz



Rechtsgrundlage

§ 69 Steuerberatungsgesetz (StBerG)




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Ansprechpartner

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz

Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de
 


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Quelle der Inhalte:
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