Sie wollen eine verkürzte Steuerberaterprüfung ablegen? Informieren Sie sich hier, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist.
Sofern Sie als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestellt sind, oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden haben, können Sie auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Bewerber, die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden haben, können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen.
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Den Antrag auf Ablegen der Prüfung in verkürzter Form stellen Sie zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung schriftlich bei der zuständigen Steuerberaterkammer.
Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen. Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob Sie zur Prüfung zugelassen sind.
Sie können die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen, wenn Sie
Den Antrag auf Prüfung in verkürzter Form ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu stellen. Die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge endet jährlich am 30. April. Die Prüfungsgebühr ist bis zum 31. Juli des Prüfungsjahres zu zahlen.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist - auch bei wiederholter Antragstellung - eine Gebühr von 200 € zu entrichten. Die Gebühr für das Prüfungsverfahren beträgt 1.000 €.
Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden sind in amtlicher Beglaubigung vorzulegen. Welche Unterlagen Sie darüber hinaus einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
§ 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 37a Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bei Versagung der Zulassung zur Prüfung in verkürzter Form ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Antragsformulare der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Merkblatt zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz
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