Ihre Teilnahme an der Steuerberaterprüfung setzt eine Zulassung voraus, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.
Sie möchten als Steuerberater/in tätig werden? Ihre berufliche Qualifikation vorausgesetzt, ist der erste Schritt dazu die Steuerberaterprüfung vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes, in dem Sie derzeit vorwiegend arbeiten oder wohnen (falls Sie nicht berufstätig sind). In Rheinland-Pfalz ist dies das Ministerium der Finanzen.
Die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung bedarf der Zulassung. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Zuständig ist die Steuerberaterkammer in deren Bezirk der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat.
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Den Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung stellen Sie schriftlich bei der zuständigen Steuerberaterkammer.
Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen. Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob Sie zur Prüfung zugelassen sind.
Sie können in Rheinland-Pfalz zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wenn Sie
Erfüllen Sie die erforderlichen Berufspraxiszeiten bei der Antragstellung noch nicht, können Sie unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen werden, dass Sie diese Zulassungsvoraussetzung bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt haben.
Die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge endet jährlich am 30. April. Die Prüfungsgebühr ist bis zum 31. Juli des Prüfungsjahres zu zahlen.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist - auch bei wiederholter Antragstellung - eine Gebühr von 200 € zu entrichten. Die Gebühr für das Prüfungsverfahren beträgt 1.000 €.
Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden sind in amtlicher Beglaubigung vorzulegen. Welche Unterlagen Sie darüber hinaus einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
§§ 35 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bei Versagung der Zulassung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Antragsformulare der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Merkblatt zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz
Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de