Auf Antrag kann eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung als Steuerberaterin oder Steuerberater erteilt werden.
Sie möchten prüfen lassen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung erfüllen? Hierzu erteilt Ihnen auf Antrag die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft.
Die zuständige Steuerberaterkammer erteilt auf Antrag jederzeit eine rechtsverbindliche, schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung als Steuerberater.
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen Sie schriftlich bei der zuständigen Steuerberaterkammer.
Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen. Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob beziehungsweise in wieweit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung erfüllt sind.
Sie können eine verbindliche Auskunft bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz beantragen, wenn Sie vorwiegend in Rheinland-Pfalz berufstätig sind oder, falls Sie nicht berufstätig sind, in Rheinland-Pfalz wohnen.
Keine.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist - auch bei wiederholter Antragstellung - eine Gebühr von 200 € zu entrichten.
Bei Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung:
Bei Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung:
Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden sind in amtlicher Beglaubigung vorzulegen.
Welche Unterlagen Sie darüber hinaus einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
§ 38 a Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Gegen den Bescheid ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Antragsformulare der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Merkblätter und weitere Informationen zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung sowie zur Befreiung von der Steuerberaterprüfung.
Merkblätter und weitere Informationen
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz
Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de