Sie wollen eine Steuerberatungsgesellschaft gründen? Informieren Sie sich hier, was Sie beachten müssen.
Steuerberatungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen. Um eine Steuerberatungsgesellschaft zu gründen, benötigt die Gesellschaft die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft durch die zuständige Steuerberaterkammer.
Um als Steuerberatungsgesellschaft tätig werden zu dürfen, ist es erforderlich, als solche anerkannt zu werden. Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand der Antragsunterlagen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen und hat bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen die Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Sofern die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz in Rheinland-Pfalz begründet, müssen Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz wenden.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Steuerberaterkammer, die über den Anerkennungsantrag entscheidet.
Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vor, stellt die zuständige Steuerberaterkammer der Gesellschaft eine Urkunde aus und übersendet diese per Post an den Antragsteller.
Die Gesellschaft muss die zum Zeitpunkt der Anerkennung geltenden Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen:
Die Voraussetzungen der Kapitalbindung müssen erfüllt sein.
Keine.
Für die Anerkennung ist eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz beträgt diese 550,00 €.
Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, einen Kammerbeitrag zu zahlen. Dies gilt auch für anerkannte Steuerberatungsgesellschaften.
§ 50 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 51 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§§ 49 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Gegen die Ablehnung der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die Klage vor dem Finanzgericht möglich.
Vor Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuerberaterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz
Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de