Sie wollen eine Anlage zur Feuerbestattung in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie eine Anlage zur Feuerbestattung in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen.
Anlagen zur Feuerbestattung sind alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen. Eine Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen wird auch als Krematorium bezeichnet.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Sie sind Betreiber einer technischen Einrichtung, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dient, also einer Feuerbestattungsanlage.
Es gibt keine Frist.
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Es fallen keine Kosten an.
Ausgefüllte Anzeige der Inbetriebnahme einer Feuerbestattungsanlage
§ 6 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
§ 7 Absatz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
§ 8 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Tel.: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de
Web: www.sgdnord.rlp.de/