Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Beurkundung im deutschen Geburtenregister sinnvoll sein.
Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.
Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.
Sofern Sie nie einen inländischen Wohnsitz hatten, ist das Standesamt I in Berlin für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Nachbeurkundung der im Ausland erfolgten Geburt zuständig.
Hatten Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt in Deutschland einen Wohnsitz, so ist das Standesamt Ihres ehemaligen deutschen Wohnsitzes für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig.
Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.
Der jeweilige Bearbeitungsstand wird mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt. Es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.
Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.
§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 33 Personenstandsverordnung (PStV)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Bei Ablehnung einer Amtshandlung kann (nur) ein Antrag auf Anweisung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Sofern das Standesamt I in Berlin die Vornahme einer Amtshandlung ablehnt, wäre für den Antrag auf Anweisung das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig:
Amtsgericht Schöneberg von Berlin
Formulare: ja
Online-Dienst vorhanden: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (§ 36 PStG)
Standesamt I in Berlin
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin, Stadt
Tel.: +49 3090 2695000
E-Mail: Post.Standesamt1@labo.berlin.de