Für den Betrieb einer Krankenhausapotheke ist eine Betriebserlaubnis erforderlich.
Eine Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
-Krankenhausapotheke darf nur mit Erlaubnis betrieben werden.
-Schriftlicher Antrag vom Träger des Krankenhauses zu stellen.
-Leiter muss schriftlich benannt werden.
Die Zuständigkeit obliegt dem MSAGD.
Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Anforderungen gemäß § 14 Apothekengesetz erfüllt sind, ist die Betriebserlaubnis gemäß Antrag zu erteilen.
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
Dokumente gemäß § 14 Apothekengesetz sind vorzulegen.
Genauere Angaben zu Art und Umfang macht die jeweilige örtlich zuständige Behörde.
Dritter Abschnitt der Apothekenbetriebsordnung
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-2452
E-Mail: poststelle@mastd.rlp.de
Web: mastd.rlp.de/