1. Meldepflicht: Zur Meldung der oenologischen Verfahren sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die Wein erzeugen und in Verkehr bringen.
Nach EU-Vorgaben haben die Weinerzeuger den Besitz an Anreicherungsmitteln (z.B. Rübenzucker), die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung und die Süßung zu melden. Diese Meldeverpflichtung wird auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt und in einer einmaligen Meldung für mehrere Maßnahmen zusammengefasst.
2. Anzuzeigen sind die Säuerung von Most und Wein
Bitte wenden Sie sich an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.
Die Zuständigkeit obliegt der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.
Es fallen keine Gebühren an.
Keine Unterlagen benötigt. Alle Daten werden online erfragt.
VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 17. Dezember 2013
VERORDNUNGEN DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/273 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/274 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017
§ 33 Abs. 1 Ziffer 6 des Weingesetzes (WeinG)
§ 30 Abs. 2 und 3 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
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