Sie müssen auf Ohren Pfropfenreben-, Topfreben- oder Kartonagerebenbestand nachweisen, dass keine Nemtoden in Ihren Vermehrungsflächen Viren übertragen.
Mit dem erstmaligen Antrag ist gemäß Rebenpflanzgutverordnung eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind.
Bitte wenden Sie sich an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.
Die Zuständigkeit obliegt der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.
Registrierung im WeinInformationsPortal (WIP) der Landwirtschaftskammer
Es wird eine Betriebsnummer der Landwirtschaftskammer benötigt.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Es fallen Gebühren gemäß der Landesgebührenverordnung an.
Es werden keine Unterlagen benötigt. Alle Daten werden online erfragt.
§ 13d Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV)
§ 4 Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV)
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Haus der Landwirtschaft - Burgenlandstraße 7
55543 Bad Kreuznach
Tel.: +49 671 793-0
Fax: +49 671 793199
E-Mail: info@lwk-rlp.de
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