Sie geben Ihre Betriebsstätte oder auch betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge auf? Dann melden Sie dies der zuständigen Stelle und Sie müssen keinen Rundfunkbeitrag mehr für diese entrichten.
Im nicht privaten Bereich müssen Sie für jede Betriebsstätte einen Rundfunkbeitrag unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigen zahlen. Geben Sie eine Betriebsstätte auf, dann zeigen Sie dies der zuständigen Stelle an und melden sich somit von der Rundfunkbeitragspflicht ab.
Bitte wenden Sie sich an den Beitragsservice.
Die Abmeldung bei der zuständigen Stelle erfolgt unaufgefordert. Sobald Sie ein Unternehmen oder Kraftfahrzeug außer Betrieb setzen, denken Sie an die Abmeldung vom Rundfunkbeitrag.
Sie sind noch Inhaber einer Betriebsstätte oder beitragspflichtiger Kraftfahrzeuge und setzen diese außer Betrieb.
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
Es fallen keine Gebühren an.
Zur Abmeldung werden nachfolgende Angaben benötigt:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Sie können Ihre Betriebsstätte Online über das Service -Portal abmelden
Formulare Unternehmen und Institutionen
Weiterführende Informationen finden Sie in den Infomaterialien des Beitragsservice.
Infomaterialien des Beitragsservice.
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Tel.: 0221 5061-0
Web: www.rundfunkbeitrag.de/kontakt/index_ger.html