Sie wollen sich als Steuerberater aus dem Berufsregister löschen lassen? Dann müssen Sie dies der Steuerberaterkammer mitteilen.
Das Berufsregister für Steuerberater wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Erforderliche Löschungen im Berufsregister werden von der zuständigen Steuerberaterkammer vorgenommen.
Gründe für Löschungen im Berufsregister sind von den Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen.
Für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften mit beruflicher Niederlassung beziehungsweise Sitz in Rheinland-Pfalz ist die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zuständig.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Ergeben sich bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft Gründe für eine Löschung, dann müssen sie diese der Steuerberaterkammer mitteilen. Nach der Mitteilung erfolgt die erforderliche Löschung im Berufsregister.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind im Berufsregister zu löschen, wenn
Berufsausübungsgesellschaften sind im Berufsregister zu löschen, wenn
Weitere Beratungsstellen sind im Berufsregister zu löschen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
Mitteilungen zu Löschungen im Berufsregister haben unverzüglich zu erfolgen. Mit der rechtzeitigen Mitteilung wird sichergestellt, dass das bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz geführte Berufsregister stets auf aktuellem Stand ist.
Es fallen keine Gebühren an.
Grundsätzlich ist eine formlose Mitteilung ausreichend.
Berufsausübungsgesellschaften müssen jedoch der Mitteilung bei Sitzverlegungen eine Abschrift der entsprechenden Urkunde sowie die Registergerichtseintragung beifügen. Eine der beiden vorgenannten Urkunden ist in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Registergerichtseintragung kann auch als amtlicher Ausdruck des Gerichts vorgelegt werden.
§ 76 Abs. 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Mit der rechtzeitigen Mitteilung eingetretener Gründe für Löschungen wird sichergestellt, dass das bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz geführte Berufsregister stets auf aktuellem Stand ist. Damit erhöht sich im Interesse aller Beteiligten die Qualität der Auskünfte aus dem Berufsregister. Außerdem werden bestimmte Daten aus dem Berufsregister an die Vollmachtsdatenbank weitergeleitet. Mit dem Instrument der Vollmachtsdatenbank können Berufsausübungsgesellschaften beziehungsweise Steuerberater elektronisch ihre Vertretungsberechtigung für ihre Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung nachweisen und auch Daten abrufen.
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) führt nach dem Steuerberatungsgesetz ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern. Dieses Steuerberaterverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Der Abruf einzelner Daten aus dem Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.
Online-Steuerberaterverzeichnis der BStBK
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