Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind Sie berechtigt, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU, Schweiz oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EU-Wirtschaftsraum bereits beruflich niedergelassen sind.
Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland befugt.
Für Personen aus Frankreich können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen diese als zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person in das Berufsregister der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz und in das Verzeichnis der zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen nach § 3b StBerG eingetragen werden.
Für Personen aus Frankreich ist die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zuständig.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Vor der ersten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist eine Meldung erforderlich.
Die Meldung ist schriftlich oder elektronisch zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:
Die Unterlagen sind in deutscher Sprache beziehungsweise in übersetzter Form vorzulegen.
Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die Steuerberaterkammer eine vorübergehende Eintragung im Berufsregister und im Verzeichnis der zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen nach § 3b StBerG.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Es fallen keine Gebühren an.
§ 3a Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 76 Abs. 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bei Versagung der Eintragung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Die Erbringung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland darf erst nach erfolgter schriftlicher Meldung bei der Steuerberaterkammer erfolgen. Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbracht werden soll.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz
Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
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