Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei weniger als 450 Euro verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.
Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.
Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.
Zum Beispiel:
Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijob) sind für diese Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht befreit.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert.
§ 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)