Als Rebflächenbewirtschafter müssen Sie bis zum 31. Mai jeden Jahres alle Rodungen, Pflanzungen und der Abgang und Zugang von Rebflächen in den vergangenen 12 Monaten online melden.
Jeder Rebflächenbewirtschafter ist verpflichtet, zum 31. Mai jeden Jahres eine Änderung in seiner von ihm bewirtschafteten Rebfläche zu melden. Rodungen, Pflanzungen und der Abgang und Zugang von Rebflächen in den vergangenen 12 Monaten sind zu melden.
Die Zuständigkeit obliegt der Landwirtschaftskammer.
Meldung muss bis 31. Mai jeden Jahres erfolgen.
Informationen über mögliche Gebühren sind Berechtigten (Winzern) voebehalten.
Es sind keine Unterlagen nötig. Alle Daten werden online erfragt.
Jeweils in ihrer derzeit gültigen Fassung:
VERORDNUNGEN DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/273 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/274 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017
§ 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung (WeinV)
Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDV RP)
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
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55543 Bad Kreuznach
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