Wenn Sie nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, können Sie selbst festlegen, welcher Arbeitgeber die familiengerechten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen soll.
Beginnen Sie zusätzlich zu einem bereits bestehenden ein weiteres Arbeitsverhältnis, müssen Sie entscheiden, welches davon zukünftig Ihr erstes Arbeitsverhältnis sein soll.
Der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis wird nach der familiengerechten Steuerklasse besteuert (Steuerklasse I bis V, gegebenenfalls Kinderfreibeträge), alle Löhne aus weiteren Arbeitsverhältnissen nach der Steuerklasse VI (hier ist der Lohnsteuerabzug höher).
Der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI wird in der Regel dem Arbeitsverhältnis zugeordnet, aus dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn erhalten.
Arbeitgeber
Arbeitgeber
Mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern
keine
keine
§ 39e Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
keine (lediglich formlose Mitteilung an die Arbeitgeber)
keine
Finanzamt Wittlich
Unterer Sehlemet 15
54516 Wittlich
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