Verstirbt Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Lebenspartner, werden Sie grundsätzlich in die Steuerklasse III im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr eingereiht.
Verstirbt Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Lebenspartner, wird Ihre Steuerklasse ab dem ersten des auf den Todestag folgenden Monats automatisch auf die Steuerklasse III umgestellt.
Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III eingereiht.
Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Lebenspartners wird für Sie programmgesteuert die Steuerklasse I gebildet.
Eine Umstellung auf die Steuerklasse III nach dem Versterben Ihres Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Lebenspartners erfolgt nicht, wenn Sie im Zeitpunkt des Todes zum Beispiel dauernd getrennt gelebt haben.
Anstelle der Steuerklasse III kann für Sie auch die unter Umständen günstigere Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Steuerklasse II können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen (s. weiterführende Informationen).
Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.
• Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse nach Tod des Ehegatten oder einer Lebenspartnerin beziehungsweise eines Lebenspartners
• Steuerklasse III für verwitwete Personen im Jahr des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin und für das Folgejahr
• Auf Steuerklasse III wird automatisch im Folgemonat nach dem Ableben umgestellt
• Dieses gilt nicht bei dauerndem Getrenntleben im Zeitpunkt des Todes
• Zuständig: Finanzamt (siehe unter weiterführende Informationen)
Sie brauchen grundsätzlich nichts zu veranlassen, um die Steuerklasse III nach Versterben Ihres Ehegatten oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin zu erhalten.
Sollten Sie die Einreihung in die Steuerklasse II wünschen, können Sie diese bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden kann (s. weiterführende Informationen).
Wenn Sie und Ihr verstorbener Ehegatte oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben, werden Sie automatisch in die Steuerklasse III eingereiht.
Keine
Umstellung auf Steuerklasse III: Keine
Beantragung der Steuerklasse II: Abhängig von der Auslastung im zuständigen Finanzamt.
Keine
Keine
§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG);
Die Rechtsgrundlage finden Sie im Internet auf der Seite des Bundesjustizministeriums
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
Keine
Die Berücksichtigung der Steuerklasse II im Lohnsteuerabzugsverfahren ist schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen (s. weiterführende Informationen).
Finanzamt Wittlich
Unterer Sehlemet 15
54516 Wittlich
Tel.: +49 6571 9536-0
Fax: +49 6571 9536-13400
E-Mail: poststelle@fa-wi.fin-rlp.de
Web: finanzamt-wittlich.fin-rlp.de/startseite